Die KGAST©: Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen

Ein Verband, der die Zukunft mitgestaltet

Die KGAST zählt 49 Mitglieder, die zusammen Vorsorgegelder von über 220 Milliarden Schweizer Franken verwalten. Als schweizerischer Branchenverband repräsentiert die KGAST die Mehrheit der Anlagestiftungen, welche für Vorsorgeeinrichtungen und 3a-Stiftungen optimierte Anlagelösungen offerieren. Die KGAST setzt sich für optimale Rahmenbedingungen und für ökonomisch und ökologisch sinnvolle sowie innovative Lösungen ein. Die KGAST informiert über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen. Sie ermöglicht einen Vergleich der Anlageprodukte ihrer Mitglieder. Sie erstellt verschiedene Berichte und publiziert den KGAST Immo-Index (Hauptindex inkl. Subindizes).

Das Ziel der KGAST ist

  • eine optimale Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft
  • eine frühzeitige Einflussnahme politischer Entwicklungen zur Schaffung optimaler Rahmenbedingungen
  • eine konsequente Vernetzung mit anderen Verbänden und möglichen Partnern und Institutionen
  • das qualitative Ansehen der Anlagestiftungen hochzuhalten
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Kollektive Anlageprodukte

Anlagestiftungen bieten den Pensionskassen seit bald 60 Jahren praxisorientierte und bewährte kollektive Anlageprodukte.

Der Fokus der Anlagestiftungen liegt auf Werterhaltung und langfristiger Renditeoptimierung. Unseren Anlegern bieten wir:

  • kostengünstige Lösungen
  • Mitsprache bei den Vermögensanlagen
  • Transparenz in der Anlagetätigkeit

Kollektivanlagen von Pensionskassen

Anlagestiftungen sind besonders geeignet für gemeinsame Anlagen von Vorsorgegeldern der 2. Säule und von 3a-Stiftungen.

  • Anlagestiftungen unterliegen strengen Qualitätsstandards. Dies bietet dem Anleger eine grössere Sicherheit bezüglich der Systemrisiken (Risiken ausserhalb der Marktrisiken).
  • Alle Anlageprodukte unterliegen den Bestimmungen des BVG (BVV2 und ASV). Die Pensionskassen können sich auf die Gewichtung der einzelnen Marktsegmente (Asset Allokation) konzentrieren.
  • Der Umfang der von Pensionskassen anvertrauten Vermögensanlagen zeigt, dass Anlagestiftungen mit ihren Produkten auch in einem schwierigen Marktumfeld bestehen können. Ende März 2026 haben die Vorsorgeeinrichtungen über 220 Milliarden Schweizer Franken bei KGAST-Anlagestiftungen angelegt.

Transparent und kostengünstig

Anlagestiftungen zeichnen sich durch transparente und kostengünstige Dienstleistungen aus.

  • Die Anleger haben ein Auskunftsrecht über die Investitionen der Anlagestiftung.
  • KGAST-Mitglied kann nur werden, wer ein hohes Mass an Kostentransparenz aufweist. Alle Gebührenbelastungen müssen den Anlegern offengelegt werden.
  • Die Produkte wenden sich ausschliesslich an Pensionskassen und können deshalb sehr vorteilhaft kalkuliert werden.

Positionspapiere und Berichte

Unsere Position: Für die langfristige Finanzierung der Altersvorsorge sind sichere und renditestarke Anlagen bei Anlagestiftungen von grosser Bedeutung. Die Anlagestiftungen fordern deshalb, die sie benachteiligende steuer- und abgaberechtliche Behandlung zu beseitigen.

Was sind Anlagestiftungen?

Anlagestiftungen haben ihren Sitz und ihre Verwaltung stets in der Schweiz und ermöglichen den Anlegern weitgehende Mitbestimmung (z.B. an der Anlegerversammlung, im Stiftungsrat und in Anlagekomitees und / oder –ausschüssen). Sie poolen die Gelder ihrer Anleger in Anlagegruppen mit unterschiedlichen Strategien (Sondervermögen). Diese Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.

Die Anleger haben umfassende Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte, speziell hinsichtlich der Anlagetätigkeit. Dies stellt ein Alleinstellungsmerkmal von Anlagestiftungen im Vergleich zu anderen Kollektivanlagen dar. Die Gesamtheit der Anleger bildet die Anlegerversammlung mit Kompetenzen über die Statuten, die Wahl der Stiftungsräte, des Stiftungsratspräsidiums und der Revisionsstelle. Sie genehmigt darüber hinaus die Jahresrechnung und verfügt über weitere, umfangreiche Befugnisse. Die Anleger sind im Stiftungsrat sowie in Anlagekomitees und / oder -ausschüssen vertreten und üben einen direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anlagestiftungen aus.

Für Anleger ergeben sich zusätzliche Vorteile bei Investitionen in Anlagestiftungen:

  1. Anlagegruppen sind im Gegensatz zu Publikumsfonds ausschliesslich auf die Bedürfnisse von Vorsorgeeinrichtungen zugeschnittene Strategien.
  2. Dank umfassenden Mitwirkungsrechten und – je nach Anlagestiftung und Anlagegruppe – Kompetenzen hinsichtlich Investitionen, Devestitionen und Festlegung des Anlagegruppen-Budgets können Vorsorgeeinrichtungen „selber“ über ihre Anlagegruppen entscheiden. Dazu gehören die Lancierung, die Preispolitik, die Anlagestrategie und deren Änderung, die Benchmark-Ausrichtung, die Ausübung von Gläubiger- und Beteiligungsrechten und allenfalls die Liquidierung einer Anlagegruppe. Dies ist ein wesentliches Merkmal von Anlagestiftungslösungen, das bei anderen kollektiven Anlagen nicht besteht.
  3. Anlagestiftungen können sehr schnell auf Marktentwicklungen und -trends reagieren und ihre Anlagestrategien dem veränderten Umfeld anpassen. Bei der Lancierung und/oder der Änderung von Investitionsvorschriften bestehen bei Anlagegruppen hinsichtlich „time-to-market“ weitere Vorteile; dies auch dank der auf Vorsorgethemen spezialisierten Direktaufsicht, welche bei der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge angesiedelt ist und die Bedürfnisse der Vorsorgeeinrichtungen sehr gut kennt.
  4. Anlagestiftungen haben langjährige Erfahrungen und spezialisiertes Investitions Know-how bezüglich Verwaltens von speziellen Anlageklassen wie Private Equity, Infrastruktur, inländischen und ausländischen Immobilienanlagen und generell komplexen Anlagestrukturen.

Aus diesen Gründen werden Anlagestiftungen von Vorsorgeeinrichtungen oft als Interessensvertreter, „eigener Investitionsspezialist“ und – etwas unjuristisch – als „ihr Eigentum“ wahrgenommen. Dies nicht zuletzt, da im Falle einer Aufhebung einer Anlagestiftung der Liquidationserlös den Anlegern entsprechend ihren Anteilen am Anlagevermögen und nicht einem Dritten zukommt.

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